Statuten

1. Vereinsname
Der Verein führt den Namen „Grenzen Überschreiten“ – Toleranz leben, Eine Brücke nach Rumänien, ein Verein zur Unterstützung von bedürftigen Menschen in Rumänien und Österreich.

2. Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

3. Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und mildtätig laut Bundesabgabenordnung §§ 34-37 und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Unterstützung von bedürftigen Menschen unter besonderer Berücksichtigung von Kindern in Rumänien und Österreich.

4. Tätigkeiten
Zur Erfüllung des Vereinszwecks dienen folgende Tätigkeiten:
4.1 Investition der aufgebrachten Mittel vor allem in Rumänien und Österreich.
4.2 Geldmittel sollen nach Möglichkeit in Form von Sachgütern übergeben oder per Bank überwiesen werden.
4.3 Die Übergabe erfolgt persönlich durch Vereinsmitglieder.
4.4 Zur Information über die Tätigkeit werden, unter anderem, Vereinsveranstaltungen abgehalten.

5. Geldmittel
Die Finanzierung der Tätigkeiten erfolgt durch Spenden, Mitgliedsbeiträge, Sponsoring, Subventionen, sonstige Zuwendungen und andere legale Einnahmen im Rahmen der Möglichkeiten.

6. Mittelverwendung
Sämtliche Einnahmen dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsbeiträge dürfen für organisatorische Aufgaben aufgebracht werden.
Um eine getrennte Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen anderen Einnahmen sicherzustellen, werden diese auf verschiedenen Konten erfasst.

7. Mitgliedschaft
7.1 Art
7.1.1 Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen.
7.1.2 Außerordentliche Mitglieder, das sind jene, die den Verein fördern wollen.
7.1.3 Gründungsmitglieder, das sind die Proponenten des Vereins, also jene, die an der Gründungsversammlung im Juni 2002 teilgenommen haben.
7.1.4 Ehrenmitglieder, das sind jene, die auf Grund besonderer Verdienste für den Verein dazu ernannt wurden.
7.2 Aufnahme von Mitgliedern
7.2.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die die Statuten anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.
7.2.2 Über die einstweilige Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand einstimmig.
7.2.3 Die Aufnahme eines neuen Mitglieds muß von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden.
7.2.4 Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
7.2.5 Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt einstimmig durch den Vorstand
7.2.6 Juristische Personen haben schriftlich einen Vertreter zu bestimmen, der deren Interessen im Verein wahrnimmt. Jede juristische Person kann nur einen Vertreter bestimmen. Die Bestimmung eines Vertreters gilt ein Jahr oder bis auf Widerruf. Der Vorstand kann ohne Begründung die Bestimmung eines Vertreters ablehnen und die juristische Person auffordern, einen anderen Vertreter zu bestimmen. Solche Vertreter genießen das aktive und passive Wahlrecht an Stelle der von ihnen vertretenen juristischen Person, sofern diese ein ordentliches Mitglied ist.
7.3 Beendigung der Mitgliedschaft
7.3.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit -, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
7.3.2 Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich.
7.3.3 Der Vorstand ist berechtigt ordentliche Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzten, die Interessen des Vereins schädigen oder die Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss erfolgt einstimmig.
7.3.4 Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Unter Angabe von Gründen kann der Vorstand die Anzahl der Teilnehmer begrenzen und die teilnehmenden Personen bestimmen.
8.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen ordentlichen Mitgliedern sowie den Gründungsmitgliedern zu.
8.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
8.4 Alle Mitglieder haben das Recht, der Generalversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
8.5 Gründungsmitglieder genießen ein Vetorecht gegen alle Beschlüsse der Generalversammlung, die die Vereinsauflösung oder die grundsätzliche Ausrichtung des Vereins betreffen. Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen zur Statutenänderung. Dieses Vetorecht kann dergestalt ausgeübt werden, dass alle der anwesenden Gründungsmitglieder ein solches Veto gutheißen. Die Gründungsmitglieder haben zu diesem Zwecke das Recht, eine Versammlung zu unterbrechen und sich zur Beratung zurückzuziehen. Eine solche Unterbrechung kann von einem Gründungsmitglied gefordert werden.
8.6 Sämtliche angesprochene Personen und Funktionen sind geschlechtsneutral.

9. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung, Der Vorstand, Die Rechnungsprüfer, Das Schiedsgericht

10. Generalversammlung
10.1 Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
10.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf schriftlich begründeten Antrag mindestens eines Vorstandsmitglieds, von mindestens 20% der Mitglieder, auf Verlangen des Rechnungsprüfers oder auf Verlangen eines Gründungsmitglieds stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangen eines Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
10.3 Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
10.4 In der Generalversammlung kann die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung mit 10% der anwesenden Stimmen oder auf Antrag eines Gründungsmitglieds erfolgen.
10.5 Die Stimmübertragung ist unzulässig. Jede Person kann in der Generalversammlung maximal eine Stimme haben.
10.6 Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder beschlussfähig ist.
10.7 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei deren Verhinderung sein Stellvertreter.
10.8 Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

11. Aufgaben der Generalversammlung
11.1 Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichts des Vorstands.
11.2 Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
11.3 Bestellung und Enthebung des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
11.4 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
11.5 Entscheidung über Berufung gegen Beschlüsse des Schiedsgerichtes und des Vorstands.
11.6 Beschlussfassung über Statutenänderung können nur mit einer zwei Drittel Mehrheit gefasst werden.
11.7 Beratung und vereinsintern endgültige Beschlussfassung über Anträge des Vereins.
11.8 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

12. Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Sekretär, der Referatsleitung
12.1 Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen.
12.2 Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
12.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestimmen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
12.4 Der Vorstand wird vom Sekretär eine Woche vor dem Termin schriftlich oder mündlich auf Ansuchen mindestens eines Vorstandsmitglieds einberufen.
12.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist und mindestens der Präsident oder der Vizepräsident anwesend ist.
12.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der vorliegende Antrag vom Präsidenten entschieden. Ist der Präsident nicht anwesend, entscheidet der Vizepräsident. Dies gilt auch für die Bestellung der Referenten.
12.7 Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
12.8 Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Enthebung oder Tod. Handelt es sich bei einem Vorstandsmitglied um einen Vertreter einer juristischen Person, so erlischt seine Funktion, wenn ihm die Vertretungsbefugnis entzogen wird oder diese nach Ablauf der Dauer in Punkt 7.2.6 nicht innerhalb eines Monats erneuert wurde.
12.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit 2/3 Mehrheit von seiner Funktion entheben.
12.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstand an die Generalversammlung zu richten.
12.11 Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Bei seiner Verhinderung wird der Verein durch den Vizepräsidenten vertreten.
12.12 Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstands. Bei Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
12.13 Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen im Falle der Verhinderung des Präsidenten. In seinen Zuständigkeitsbereich fällt darüber hinaus die Führung der Protokolle bei Sitzungen der Vereinsorgane.
12.14 Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er zieht Mitgliedsbeiträge ein und bezahlt die vom Vorstand genehmigten Rechnungen. Er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat das Recht, Vorstandsbeschlüsse über finanzielle Belange mit einem zweiten Vorstandsmitglied zu blockieren.
12.15 Der Sekretär ist für das gesamte Zeitmanagement verantwortlich. Zusammen mit dem Präsidenten hat er das Recht, einzelne Referenten abzusetzen. Er ist für organisatorische Belange zuständig, insbesondere bei Vereinsveranstaltungen.
12.16 Die Referatsleitung übernimmt mindestens ein Referat. Sie vertritt die Interessen der Referate im Vorstand.
12.17 Die Referenten der Referate werden als selbstständige Organisatoren von Spezialprogrammen durch den Vorstandsbeschluss bestimmt. Die groben Richtlinien werden vom Vorstand vorgegeben.
12.18 Die Referenten müssen nicht ordentliche Mitglieder sein.
12.19 Alle Vorstandsbeschlüsse kann der Präsident ablehnen.
12.20 Alle Vorstandsbeschlüsse kann der Vizepräsident mit einem zweiten Vorstandsmitglied ablehnen.

13. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
13.1 Abfassung des Rechenschaftsbereichtes und des Rechnungsabschlusses.
13.2 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
13.3 Verwaltung des Vereinsvermögens.
13.4 Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.

14. Rechnungsprüfer
14.1 Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Abschnittes 12 Punkt 2, 8, 9, 10 sinngemäß.
14.4 Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

15. Schiedsgericht
15.1 Bei aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten hat jedes Mitglied das Recht, das Schiedsgericht einzuberufen.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein Vereinsmitglied als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Die Schiedsrichter wählen mit einfacher Mehrheit ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden. Schiedsrichter können sich nicht der Stimme enthalten.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach bestem Wissen und Gewissen.

16. Besondere Bestimmungen
Vereinsintern gilt elektronische Post (E-Mail) als Schriftform. Eine Einladung gilt als zugestellt, wenn sie innerhalb üblicher Fristen nicht an den Absender zurückgeschickt wurde.

17. Vereinsauflösung
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
17.2 Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vorstand einer Organisation zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt und nach §§ 34-37 der Bundesabgabenordnung gemeinnützig und mildtätig ist.

18. Vereinsphilosophie
– Wir verlieren nie das eigentliche Ziel aus den Augen und sind uns bewusst, dass es nicht auf Aktionen eines Einzelnen ankommt. Vielmehr möchten wir als eine homogene Gruppe auftreten. Uns ist bewusst, dass wir unsere persönlichen Interessen dem Ziel unterordnen müssen.
Es ist uns bewusst, dass unsere Arbeit nur einen Teil jener humanitären Hilfe darstellt, welche in Wirklichkeit von bedürftigen Menschen gebraucht wird. Trotzdem sind wir stolz und glücklich in Rumänien armen, bedürftigen Menschen und im besonderen Kindern helfen zu können.

– Helfen bedeutet für uns mehr, als nur Geld zu spenden und die aufgebrachten Mittel sinnvoll zu investieren. Wir wollen bewusst mit den bedürftigen Menschen in Kontakt treten, um ihnen ein Gefühl der Anerkennung und Wertschätzung zu geben.

– Wir werden jede Spende nur im Sinne der Spende investieren und sie nicht zur Deckung unserer organisatorischen Kosten verwenden.

– Unsere Teamarbeit kennt keine Grenzen, nur so können wir den Vereinszweck effizient verwirklichen und die gesetzten Ziele erreichen.

– Wir sind nicht nur nach außen hin ein Verein, sondern versuchen auch untereinander Freunde zu sein und diese Freundschaft zu pflegen.

– Wir sind intern eine heterogene Gruppe. Jeder von uns hat eine unterschiedliche Ausbildung und Herkunft. Wir arbeiten jedoch gemeinsam an der Vorstellung, rumänischen, bedürftigen Menschen zu helfen. Dadurch erhalten wir die Möglichkeit nach außen als homogene Gruppe aufzutreten.

– In Entscheidungsfindungen suchen wir den Dissens und nicht gleich den Konsens. Denn nur durch Diskussionen und Anhörungen verschiedener Ideen kann es uns gelingen zu kreativen, innovativen, sinnvollen und produktiven Lösungen zu kommen.

– Die interne Kommunikation – jene des Vorstandes mit den Vereinsmitgliedern und auch innerhalb des Leitungsorgans – ist uns ein besonderes Anliegen. Nur mit einer erfolgreichen Kommunikation können Anforderungen von morgen bestmöglich gelöst werden.

– Wir respektieren die Meinungen der Einzelnen und treffen Entscheidungen einheitlich, oder mit genügender Mehrheit. Wir bekennen uns somit sowohl innerhalb des Vereines, sowie auch generell zur Demokratie.

– Erfolg kommt vom persönlichen Einsatz. Um diesen Erfolg zu erreichen kämpfen wir für die Verwirklichung und Durchsetzung unserer Ideen und geben nicht verfrüht auf, denn Konsequenz bringt Erfolg.

– Problemen soll man sich stellen. Sie sind „nur“ Schwierigkeiten, die dazu da sind, um gelöst zu werden.

– Wir versuchen, unsere Mitglieder davon zu überzeugen und zu motivieren, selbst eine aktive Rolle im Verein zu spielen. Jedes Mitglied soll die Möglichkeit dazu haben.

– Wir haben eine positive Einstellung gegenüber der Zukunft und freuen uns auf Veränderungen, an die wir uns bestmöglich anpassen werden!